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Allgemeine Geschäftsbedingungen

... für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
... für Digitale Werbung
... für Zeitungsabonnements
... für Digital-Abos

... für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. Begriffe

1.1. „Auftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen und/oder ein Vertrag über die Beilegung einer oder mehrerer Beilage/n eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (im Folgenden der „Auftraggeber“) in einer Druckschrift von GO Verlag GmbH & Co.KG (im Folgenden der „Verlag“) zum Zweck der Verbreitung.

1.2. „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen oder mehrerer Beilagen. Die Schaltung der einzelnen Anzeigen und/oder Beilagen kann terminlich fest vereinbart sein oder auf Abruf erfolgen.

1.3. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

2. Geltungsbereich

Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Aufträge und Abschlüsse. Sie sind auch die vertragliche Grundlage für künftige Aufträge und Abschlüsse, auch die einzelnen Abrufe, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. AGB des Auftraggebers kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, der Verlag hat der Geltung der AGB des Auftraggebers ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn dem Verlag AGB des Auftraggebers bekannt sind und der Verlag diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Vertragsabschluss und Ablehnung von Aufträgen

3.1. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und der Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (Annahme). Buchung und Bestätigung können auch über das Online-Portal von teckbote.de erfolgen, sofern dies für die betreffende Druckschrift bzw. die betreffende Ausgabe vorgesehen ist.

3.2. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Annahme durch den Verlag bindend. Beilagen sind dem Verlag spätestens 14 Tage vor dem Beilegungstermin vorzulegen.

3.3. Bei Abschlüssen kommt der Anzeigenauftrag mit Abruf der einzelnen Anzeige oder Beilage und der Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform zustande.

3.4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

3.5. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

3.6. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3.7. Auf Zeitungspapier gedruckte Beilagen müssen mindestens acht Seiten Umfang haben oder bei vier und sechs Seiten gefalzt angeliefert werden. In jedem Fall müssen sie sich erkennbar vom redaktionellen und vom Anzeigenteil der Zeitung unterscheiden. Ansonsten werden die Beilagen nicht angenommen.

3.8. Für jede Ausgabe bzw. Ausgabenkombination ist – sofern nicht die Gesamtausgabe belegt wird – ein gesonderter Anzeigenabschluss zu tätigen.

4. Termine

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

5. Gestaltung und Platzierung der Anzeigen

5.1. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ und gegebenenfalls einer grafischen Abgrenzung vom redaktionellen Teil deutlich kenntlich gemacht.

5.2. Probe-/Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch per E-Mail als pdf geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probe-/Korrekturabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probe-/Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

5.3. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

5.4. Sollen Anzeigen oder Fremdbeilagen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer Druckschrift des Verlages veröffentlicht werden, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Ansonsten kann der Verlag die Platzierung bestimmen.

5.5. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Zifferanzeigen

6.1. Bei Zifferanzeigen hat der Auftraggeber die Wahl, ob er die an ihn gerichteten Zuschriften abholt oder ihm diese per Post übersandt werden. Für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote wendet der Verlag die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.

6.2. Wählt der Auftraggeber die Abholung, so werden die Eingänge auf Zifferanzeigen vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.

6.3. Wählt der Auftraggeber die Zusendung, so trägt er die dadurch anfallenden Kosten. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Zifferanzeigen werden wie alle anderen Zuschriften auf Ziffernanzeigen nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall über den Eingang der Sendung informiert und kann diese binnen vier Wochen abholen; danach wird sie vernichtet.

6.4. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.

7. Anzeigentext und Druckunterlagen

7.1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.

7.2. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung in Textform an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

8. Beilagen

8.1. Bei Beilagenaufträgen sind ein Konkurrenzausschluss und Alleinbelegung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich.

8.2. Bei Beilagen mit einer oder mehreren innenliegenden Beilagen ist eine vorherige Prüfung auf maschinelle Durchführbarkeit zwingend notwendig. Je eingelegter Beilage kann ein Aufschlag in Höhe von 20 % erhoben werden.

8.3. In Postvertriebstücke werden Prospektbeilagen nicht beigelegt, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung fallen für den Auftraggeber zusätzliche Kosten gemäß der Postgebührenordnung an.

8.4. Beilagen müssen spätestens vier Tage vor Beilegung frei Haus an die vom Verlag angegebene Versandanschrift geliefert werden. Bei Terminüberschreitungen ist eine Ausführung des Beilagenauftrages nicht möglich. Die Beilagen müssen in einwandfreiem Zustand angeliefert werden. Bei der Entgegennahme der Lieferung können die Stückzahl und der einwandfreie Zustand der einzelnen Beilagen nicht überprüft werden; diese Prüfung bleibt dem Tag der Beilegung vorbehalten.

8.5. Die Anforderungen an die technische Beschaffenheit von Beilagen ergeben sich aus den Mediadaten mit Preisliste in der jeweils gültigen Fassung.

9. Kündigung

9.1. Die Kündigung eines Auftrages bedarf der Textform.

9.2. Im Falle der Kündigung eines Anzeigenauftrages hat der Verlag Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Erfolgt die Kündigung nach Anzeigenannahmeschluss, so hat der Auftraggeber das Entgelt für die Anzeige zu entrichten.

9.3. Beilagenaufträge müssen spätestens 14 Tage vor dem Erscheinungstermin gekündigt werden. Bei verspäteter Kündigung hat der Verlag Anspruch auf eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 % des Entgelts, welches bei Durchführung des Auftrages angefallen wäre, berechnet auf der Basis der niedrigsten Gewichtsstufe.

10. Gewährleistung

10.1. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10.2. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet aber nicht für Übermittlungsfehler des Auftraggebers. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei undeutlicher Niederschrift übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das Gleiche gilt bei Auftragserteilung per Telefax.

10.3. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag.

10.4. Bei Beilagen gilt für Einsteckfehler aus technischen Gründen eine Toleranzgrenze von 2 %.

11. Haftung

11.1. Der Verlag haftet auf Schadensersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verlages, eines der gesetzlichen Vertreter des Verlages oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verlages, eines der gesetzlichen Vertreters des Verlages oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf, haftet der Verlag für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

11.3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen.

11.4. Soweit die Schadensersatzhaftung des Verlages ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verlages.

11.5. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz, insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder Beilagen geleistet.

12. Preise

12.1. Für die Anzeigen und Beilagen gelten die Preise gemäß jeweils aktueller Preisliste. Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft.

12.2. Schaltet der Auftraggeber bei Abschlüssen innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4. genannten Frist über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen, so kann er für den Abschluss und die weiteren Anzeigen insgesamt den Rabatt der Mengenstaffel in Anspruch nehmen, in welche gemäß Mediadaten die Gesamtmenge der Anzeigen fällt.

12.3. Wird ein Abschluss aus Umständen nicht vollständig erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Menge entsprechenden Rabatt dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

12.4. Kosten für die Anfertigung bestellter Filme und Aufsichtsvorlagen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

12.5. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie folgende Auflagenhöhe beträgt:
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 %
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 %
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 %
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 %
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

12.6. Abweichend von Ziffer 12.5. berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen und weniger als zwei Mal wöchentlich erscheinen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie bei einer Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren 10 % und bei einer Auflage von über 500.000 Exemplaren 5 % überschreitet (Schwankungsbreite). Die Höhe der Preisminderung errechnet sich aus der prozentualen Abweichung von der garantierten Auflage abzüglich der nach vorstehendem Satz berechneten zulässigen Schwankungsbreite. Die der Garantie zugrunde liegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.600,00 € beträgt.

12.7. Voraussetzung für die Gewährung eines Konzernrabattes ist der schriftliche Nachweis einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %. Ein Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung erfolgt z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

12.8. Verbundbeilagen, bei denen mehrere Firmen verschiedener Herstellergruppen bzw. werblich ergänzende Einzelhandelsfirmen beteiligt sind, werden zum gültigen Beilagenpreis zuzüglich eines Aufschlages von 25 % je beteiligter Firma berechnet.

12.9. Für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven behält sich der Verlag das Recht vor, Sonderpreise festzulegen.

13. Werbungsmittler und Werbeagenturen

13.1. Die Gewährung einer Agenturprovision bleibt den Werbungsmittlern vorbehalten, die unabhängig vom Werbungtreibenden sind.

13.2. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Anzeigen und Beilagen aus dem Ortsgeschäft werden über Werbungsmittler angenommen und zum Grundpreis abgerechnet. Anzeigen zu Ortspreisen (abweichende Preise) werden nicht provisioniert.

14. Zahlung

14.1. Soweit nicht Vorauszahlung erfolgt, sich nicht aus der aktuellen Preisliste oder diesen AGB etwas Abweichendes ergibt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verlages sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

14.2. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14.3. Hat der Auftraggeber zur Zahlung der Rechnung ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt, muss die Vorabankündigung (Pre-Notification) im SEPA-Lastschriftverfahren nicht spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum durch den Verlag (Zahlungsempfänger) versandt werden, sondern spätestens zwei Tage vor Fälligkeit.

14.4. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Verlag berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Verbrauchern von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Verzugszinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; das Recht des Verlages, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt durch vorstehende Bestimmungen unberührt.

14.5. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14.6. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch, je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages, einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

14.7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

15. Rechte

15.1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels (Anzeige, Beilage) erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Urheber-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Marken- oder anderer Schutzrechtsverletzungen entstehen können, einschließlich der Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Wird der Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, trägt der Auftraggeber die dem Verlag entstehenden Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste.

15.2. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen u.a. zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

15.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Texte und Bilder in Online-Medien teilweise im HTML-Format veröffentlicht werden. Ein Zugriff durch Dritte auf Insertionen, die in Online-Medien derzeit insbesondere in den Online-Rubrikenmärkten, veröffentlicht werden, kann daher nicht rechtssicher ausgeschlossen werden.

15.4. Mit der Auftragserteilung zur Veröffentlichung seiner Anzeige in der Zeitung erklärt sich der Inserent auch mit der Verbreitung des Anzeigeninhalts im Internetauftritt des Verlags einverstanden.

16. Außergerichtliche Online-Streitbeilegung und Schlichtung

16.1. Außergerichtliche Online-Streitbeilegung (für Verbraucher): Die Europäische Kommission stellt zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung eine Plattform (sog. OS-Plattform) bereit.

16.2. Schlichtung
Der Verlag nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

17. Datenschutz

17.1. Dem Auftraggeber ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Durchführung des Vertrages ohne weitere Einwilligung mithilfe elektronischer Datenverarbeitung erfasst, gespeichert, geändert und/oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht dadurch offenkundig die Interessen des Auftraggebers verletzt werden, an Dritte übermittelt werden. Im Übrigen erfolgt eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers an Dritte nicht.

17.2. Der Auftraggeber erhält jederzeit ohne Angabe von Gründen kostenfrei Auskunft über die beim Verlag bezüglich seiner Person gespeicherten Daten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz werden auch im Übrigen eingehalten.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.

18.2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

19. Anwendbares Recht

Verträge zwischen den Parteien und diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

20. Widerrufsrecht von Verbrauchern

20.1. Wenn Sie den Anzeigenvertrag in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) abschließen, haben Sie folgendes Widerrufsrecht

... für Digitale Werbung

Der GO Verlag GmbH & Co.KG, Alleenstraße 158, 73230 Kirchheim unter Teck (im Folgenden „GO Verlag“) betreibt die Website www.teckbote.de inklusive Plattformen für Stellen-, Immobilien-, Traueranzeigen und ermöglicht Werbetreibenden, digitale Werbung gegen Entgelt auf diesen Plattformen zu schalten.

1. Geltungsbereich

Der Verkauf von digitalen Anzeigen und Werbung für die Websites erfolgt ausschließlich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach diesen besonderen Bedingungen sowie gegebenenfalls nach den gesonderten Portalbedingungen der oben genannten Portale. Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit GO Verlag diesen in Textform zugestimmt hat. Auf die technischen Spezifikationen für digitale Werbemittel wird hingewiesen.

2. Definitionen

2.1 „digitale Werbung“ im Sinne dieser AGB sind alle Ausprägungen digitaler Werbung. Diese können aus mehreren Elementen wie Bildern, Texten, Tönen, Tonfolgen und Bewegt-Bildern bestehen. Diese Werbeformen können über verschiedene Arten von Links mit der Website des Kunden verbunden werden.

2.2 „Auftrag“ im Sinne dieser besonderen Bedingungen sind sämtliche durch GO Verlag auf dem Portal ausgeführten, kostenpflichtigen werblichen Leistungen für Kunden.

3. Preise

3.1. Die Preise werden nach den gebuchten Zeiträumen festgesetzt, es gilt die jeweils aktuelle Preisliste von GO Verlag.

3.2. Vereinbarte Sonderkonditionen für Anzeigen und Beilagen gelten nicht für digitale Werbung. Pakete und Einzelbuchungen sowie zusätzliche kostenpflichtige Gestaltungs- und Platzierungsoptionen werden gesondert abgerechnet.

3.3. Bei langfristigen Laufzeiten von Verträgen wird die Leistung mindestens einmal im Monat abgerechnet.

4. Termine

4.1. Der Kunde kann die digitalen Anzeigen und Kampagnen über die Mitarbeiter der Vermarktung von GO Verlag buchen. Alle Angebote von GO Verlag sind freibleibend, Platzierungswünsche des Kunden sind nur verbindlich wenn GO Verlag diese in Textform bestätigt.

4.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Internetseiten, auf die er in seinen Werbemitteln verlinkt, frei von Schadsoftware sind und nicht auf rechtwidrige Inhalte verlinkt wird. Der Kunde darf keine persönlichen Daten von anderen Nutzern sammeln oder veröffentlichen, ohne deren ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Soweit auf Seiten verlinkt wird, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der Link während der Laufzeit der digitalen Werbung aktiv ist.

4.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Werbemittel den technischen Vorgaben des GO Verlags entsprechen.

4.4. Der GO Verlag ist nicht verpflichtet, die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit oder auf rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden angelieferten digitalen Anzeigen zu prüfen. Soweit GO Verlag offensichtliche, eindeutige und schwerwiegende Rechtsverletzungen in den digitalen Werbeformen auffallen, wird er den Kunden darauf hinweisen, ohne dazu verpflichtet zu sein.

4.5. GO Verlag wird die digitale Werbung nach Erscheinen in unregelmäßigen Abständen löschen. Der Kunde hat im eigenen Interesse Sicherheitskopien der Daten anzufertigen.

4.6. Soweit der GO Verlag digitale Werbung für den Kunden gestaltet, erstellt oder abändert, sind diese Dienstleistungen Gegenstand eines eigenen Vertrages, die nach gesondertem Angebot zu vergüten sind.

5. Veröffentlichung von digitalen Anzeigen auf dem Portal

5.1. GO Verlag bestimmt als Betreiber des Portals die inhaltliche Konzeption und technische Struktur der Seiten, sodass es auch zu Veränderungen von Portal und den Subdomains kommen kann.

5.2. GO Verlag verpflichtet sich, die digitalen Werbeformen für die vereinbarte Laufzeit online zu stellen. Maßgeblich für die Laufzeit eines Auftrages ist die durch GO Verlag bestätigte Buchung des Kunden, soweit der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt wurde, die Buchung des Kunden.

5.3. Da es auch während der Laufzeit von Aufträgen zu Änderungen an der Website Portal kommen kann, behält sich GO Verlag vor, gebuchte digitale Anzeigen zu schieben oder auf andere Platzierungen zu verlegen, soweit die Werbewirkung nicht beeinträchtigt wird. Nur wenn im Auftrag ausdrücklich die Reservierung bestimmter Plätze oder Termine gebucht wurde und von GO Verlag bestätigt wurde, ist diese Reservierung verbindlich.

5.4. Soweit durch technische Veränderungen eine Platzierung nicht mehr zur Verfügung steht, werden beide Vertragspartner von der Leistung frei.

5.5. Je nach Buchung werden digitale Werbemittel auf mobilen Endgeräten oder für Desktop Werbung ausgeliefert.

5.6. Digitale Anzeigen, die so aufgebaut sind, dass sie nicht als Werbung erkennbar sind, werden von GO Verlag als Werbung durch einen Hinweis an der digitalen Werbeform gekennzeichnet, damit diese rechtskonform veröffentlicht werden kann. Hierzu bedarf es keiner Genehmigung durch den Kunden oder einer Rücks